
GEMA gewinnt 2025 gegen OpenAI im Streit um Liedtexte
Quellen (20)
- Pressemitteilung 11/2025 - Bayerisches Staatsministerium der Justizjustiz.bayern.de
- Grundsatzentscheidung: GEMA klagt erfolgreich gegen OpenAI - netzpolitik.orgnetzpolitik.org
- GEMA siegt gegen OpenAI im Streit um Liedtextelto.de
- German court rules in favour of music rights management organisation against OpenAI - NYT vs OpenAI: dispute over 20 million anonymised chats - IP Helpdeskintellectual-property-helpdesk.ec.europa.eu
- Erstes KI-Grundsatzurteil in Europa: GEMA setzt sich gegen OpenAI durchgema.de
- OpenAI legt Berufung ein | Initiative Urheberrechturheber.info
- Stellungnahmebundestag.de
- Anträge von Linken und Grünen zu KI finden keine Mehrheit - Deutscher Bundestagbundestag.de
- Deutscher Bundestag Drucksache 21/4758 Antrag der Abgeordneten Sonja Lemke, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke Gesellschaftliche Risiken von KI-Anwendungendserver.bundestag.de
- Deutscher Bundestag Drucksache 21/6406 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung (23. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion Die Linke auf Drucksache 21/475dserver.bundestag.de
- BMJV - Reden, Interviews und Gastbeiträge - Grußwort der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, bei der Mitgliederversammlung der GEMA am 7. Mai 2026 in Berlinbmjv.de
- Template for general-purpose AI model providers to summarise their training content | Shaping Europe’s digital futuredigital-strategy.ec.europa.eu
- Stellungnahmebundestag.de
- Stellungnahmebundestag.de
- Drucksache 21/4312dserver.bundestag.de
- Bundesnetzagentur - Presse - Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnungbundesnetzagentur.de
- Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder Orientierungshilfe zu empfohlenendatenschutz-berlin.de
- Germany's GEMA Touts 'Landmark' Win in OpenAI Copyright Suitdigitalmusicnews.com
- Meta Admits Use of 'Pirated' Book Dataset to Train AI * TorrentFreaktorrentfreak.com
- 15. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien - Deutscher Bundestagbundestag.de
Nach Überzeugung der 42. Zivilkammer des Landgerichts München I sind die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber, darunter „Atemlos“ von Kristina Bach und „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski, reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o von OpenAI enthalten. Die Kammer stellte das durch einen Abgleich der in den Trainingsdaten enthaltenen Texte mit den Chatbot-Ausgaben fest und schloss Zufall als Ursache angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte aus. Mit dem Urteil vom 11. November 2025 gab das Gericht der Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe damit im Wesentlichen statt, Aktenzeichen 42 O 14139/24. Der gerichtliche Erfolg betrifft konkret Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch fehlerhaft zugeschriebene veränderte Liedtexte wies die Kammer dagegen ab. Am Urteilstag war die Entscheidung laut Pressemitteilung nicht rechtskräftig.
Wie es zu dem Streit um neun Lieder kam
Die GEMA hatte laut netzpolitik.org die Klage im November 2024 eingereicht und warf OpenAI vor, GEMA-Werke zum Training zu verwenden, etwa „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski. Bei einer Verhandlung am 29. September vertrat die GEMA laut einem Bericht des IP Helpdesk die Urheber und Verlage der neun Lieder gegen die beklagten Unternehmen OpenAI, L.L.C. und OpenAI Ireland Ltd. Streitig war, ob ChatGPT die Songtexte memorisiert und auf Anfrage reproduziert oder nur aus ihnen lernt und ähnliche Texte neu produziert; das Gericht folgte der Position der GEMA. Zur Begründung hatte die GEMA vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben. Nach Darstellung des IP Helpdesk argumentierte die GEMA zudem, dass ChatGPT bei der Wiedergabe identifizierbarer Fragmente bestehender Werke auch in generativen Gesprächen Inhalte nutze, für die eine Erlaubnis erforderlich sei.
Warum die Text-und-Data-Mining-Schranke laut Gericht nicht greift
Die beklagten Unternehmen hatten eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern das anhand des gesamten Datensatzes Erlernte. Für die Outputs sei zudem der jeweilige Nutzer verantwortlich, weil sie erst durch dessen Eingaben entstünden; etwaige Rechtseingriffe seien durch die Schranke für Text und Data Mining gedeckt. Die Kammer sah das anders: Durch die Memorisierung würden die Liedtexte in den spezifizierten Modellparametern verkörpert, was die Voraussetzung einer urheberrechtlichen Vervielfältigung erfülle; dass die Festlegung in Wahrscheinlichkeitswerten bestehe, sei dabei unerheblich. Sprachmodelle fallen nach Auffassung der Kammer zwar grundsätzlich unter die Text-und-Data-Mining-Schranken, die erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Trainingsdatenkorpus abdecken, etwa die Überführung eines Werks in ein anderes Format oder seine Speicherung im Arbeitsspeicher. Werden beim Training aber, wie im entschiedenen Fall, Werke vervielfältigt und nicht nur Informationen aus ihnen extrahiert, liege kein Text und Data Mining vor; eine andere, technikfreundlichere Auslegung lehnte die Kammer wegen des klaren Wortlauts ab, ebenso eine analoge Anwendung der Schranke. Auch eine Einwilligung der Rechteinhaber rechtfertige den Eingriff nicht, weil das Training von Modellen keine übliche und erwartbare Nutzungsart sei, mit der sie rechnen müssten. In der Wiedergabe der Liedtexte durch den Chatbot sah die Kammer eine weitere unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, weil die originellen Elemente der Texte darin stets wiedererkennbar seien. Verantwortlich dafür seien die beklagten Unternehmen und nicht die Nutzer, weil die Outputs durch einfach gehaltene Prompts erzeugt worden seien und die Beklagten die Architektur der Modelle sowie die Memorisierung der Trainingsdaten verantworteten. Nach Einschätzung des IP Helpdesk konnten die beklagten Unternehmen auch deshalb haftbar gemacht werden, weil die Fragmente bereits bei einfachen Eingaben erschienen und vom Training und der Gestaltung des Systems abhingen, nicht von einem kreativen Beitrag der Nutzer.
GEMA feiert Urteil als Präzedenzfall, OpenAI widerspricht
Die GEMA erklärte am Tag des Urteils, damit sei zugunsten der Kreativen entschieden worden, erstmals in Europa sei die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch generative KI-Systeme rechtlich bewertet worden. GEMA-Chef Tobias Holzmüller erklärte, man habe einen Präzedenzfall geschaffen, der die Rechte der Urheberinnen und Urheber schütze und klarstelle, dass auch Betreiber von KI-Tools wie ChatGPT sich an das Urheberrecht halten müssten. GEMA-Justiziar Kai Welp sagte laut LTO, er gehe von einer Signalwirkung für ganz Europa aus; OpenAI mache nichts anderes als andere Internetdienste, die Lizenzen von Rechteinhabern erwerben müssten. OpenAI widersprach dem Urteil und erklärte laut LTO, die Entscheidung betreffe ein begrenztes Set an Liedtexten und habe keine Auswirkungen auf die Nutzer; man respektiere die Rechte der Urheber und Rechteinhaber. Mit der Klage wollte die GEMA laut LTO vor allem erreichen, dass Lizenzen für die Nutzung der Liedtexte abgeschlossen werden.
Berufung und eine abgelehnte Vorlage an den EuGH
Laut Initiative Urheberrecht, die sich auf das Portal ai fray beruft, legte OpenAI Berufung ein (8. Dezember 2025, Aktenzeichen 6 U 3662/25 e). Nach demselben Bericht lehnte das Landgericht München einen gemeinsamen Vorschlag beider Parteien ab, bestimmte Fragen zur Auslegung des EU-Urheberrechts dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Opt-in oder Opt-out: Der Streit ist größer als ein Verfahren
Die Initiative Urheberrecht, die nach eigenen Angaben über mehr als 40 Mitgliedsorganisationen rund 140.000 Urheberinnen und Urheber und ausübende Künstlerinnen und Künstler vertritt, bewertete das bestehende Opt-out-System im Februar 2026 als praktisch nicht funktionsfähig und forderte eine Rückkehr zum Opt-in-Prinzip für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte für Training und Betrieb generativer KI-Systeme.
Anträge von Linken und Grünen finden im Digitalausschuss keine Mehrheit
Die Fraktion Die Linke forderte in einem Antrag, Opt-in als Grundsatz einzuführen, sodass urheberrechtlich geschützte Inhalte für Trainingsdaten generativer KI nur mit Erlaubnis und angemessener Vergütung verwendet werden dürften. Die SPD begründete ihre Ablehnung des Antrags damit, mit einem vorgelegten Gesetzentwurf würden zentrale Anliegen des Antrags erfüllt und neue Entwicklungen auf europäischer Ebene machten ihn obsolet, während die AfD erklärte, der Antrag bremse Wettbewerb und Innovation aus. Auch ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen zur Forderung nach ausreichend Planstellen und Sachmittel für die als Marktüberwachungs- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung zu benennende Bundesnetzagentur fand im Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung keine Mehrheit.
Justizministerin Hubig stellt ein neues Verwertungsrecht in Aussicht
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig erklärte am 7. Mai 2026, KI-Unternehmen schlössen Lizenzverträge nur mit großen Rechteinhabern wie Musiklabels und Verlagsgruppen ab, während wer keine Verhandlungsmacht habe, leer ausgehe. Belebe sich der Lizenzmarkt nicht von selbst, müsse man die Gesetze auf EU-Ebene ändern, etwa mit einem neuen Verwertungsrecht, das den KI-Output zum Anknüpfungspunkt für Vergütung mache, kündigte Hubig an. Anknüpfungspunkt solle nicht allein das Training sein, weil dieses meist außerhalb Europas stattfinde und dann das europäische Urheberrecht nicht gelte; Kreative müssten stattdessen fortlaufend an der Wertschöpfung beteiligt werden, auch wenn Inhalte KI-generiert seien. Mit Blick auf die von der GEMA geführten Verfahren erklärte sie, Urheberinnen und Urheber könnten gegen eine KI vorgehen, wenn diese Kompositionen oder Songtexte ohne Lizenz wiedererkennbar ausgebe.
Was die EU-Transparenzpflicht für Rechteinhaber bringen soll
Auf EU-Ebene müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025 eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen, die laut EU-Kommission Rechteinhabern helfen soll, ihre Rechte nach Unionsrecht wie dem Urheberrecht auszuüben; für zuvor auf den Markt gebrachte Modelle gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. August 2027. Die Zusammenfassung soll unter anderem Namen eingesetzter Crawler, den Erhebungszeitraum sowie eine Liste der obersten 10 Prozent aller ausgelesenen Domains enthalten, bei kleinen und mittleren Unternehmen der obersten 5 Prozent oder 1.000, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Eine umfassende Transparenzpflicht forderte auch die GEMA am 19. Februar 2026, weil Rechteinhaber nach ihrer Darstellung sonst für jeden Anbieter einzeln aufwendig und kostspielig nachweisen müssten, ob ihre Werke im Training verwendet wurden.
Während das Landgericht München die Memorisierung der neun Liedtexte als Urheberrechtsverletzung wertete, legte OpenAI laut Initiative Urheberrecht unter Berufung auf ai fray am 8. Dezember 2025 Berufung ein.
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