Wenn Arbeit tötet: Das Versagen des BG-Systems
Vier Männer sind tot. In einer Gerberei im hessischen Runkel steigen im April 2026 Arbeiter nacheinander in eine Grube, einer nach dem anderen, weil die Luft vergiftet ist und niemand es wusste. Es gab keine Gasmessung, keinen Atemschutz, keine gesicherte Rückholkette. 712.257 meldepflichtige Arbeitsunfälle hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Jahr 2024 registriert, 307 davon endeten tödlich. Die DGUV feiert die sinkenden Zahlen als Erfolg eines über 140 Jahre alten Systems. Was die Bilanz nicht zeigt: Jedes vierte Unternehmen ignoriert straflos eine gesetzliche Grundpflicht und wer danach Entschädigungsleistungen einfordert, kämpft oft jahrelang gegen die Institution, die ihn eigentlich schützen soll.
Ein Kompromiss aus dem Kaiserreich
Das Fundament der gesetzlichen Unfallversicherung stammt aus dem Jahr 1884. Otto von Bismarck schuf damals ein für Europa revolutionäres Instrument: Arbeitgeber zahlen Beiträge in eine gemeinsame Kasse, im Gegenzug haften sie nicht mehr persönlich für Arbeitsunfälle. Wer verletzt wird, klagt nicht den Arbeitgeber, sondern erhält Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Das Haftungsfreistellungsprinzip schützte Unternehmen vor ruinösen Prozessen und sollte Arbeitnehmer mit stabilen Leistungsansprüchen ausstatten.
Heute sind rund 4,3 Millionen Betriebe bei einer der 24 gewerblichen Berufsgenossenschaften oder elf öffentlichen Unfallkassen pflichtversichert. Die Beitragshöhe hängt von der Unfallbelastung ab, was in der Theorie einen Anreiz zur Prävention erzeugt: Wer weniger Unfälle produziert, zahlt weniger. In der Praxis ist dieser Mechanismus entkoppelt: Die Beiträge werden auf Branchenebene kalkuliert, nicht auf Betriebsebene und die Kontrollkapazität reicht bei weitem nicht aus, um den Anreiz mit Sanktionen zu unterlegen.
Präventionspflicht ohne Sanktionszähne
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das Dokument soll systematisch erfassen, welche Risiken am Arbeitsplatz bestehen und wie sie minimiert werden. Es ist keine Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht seit 1996. Doch laut dem DGUV Barometer Arbeitswelt 2025 führt bundesweit jedes vierte Unternehmen diese Beurteilung schlicht nicht durch.
Besonders tief ist die Lücke in Kleinbetrieben. Bei Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern erfüllen nach dem Barometer gerade 38 Prozent die gesetzliche Vorgabe. Sechs von zehn Kleinbetrieben verstoßen damit gegen das Arbeitsschutzgesetz, ohne dass dies zu Konsequenzen führt. Die Gerberei in Runkel beschäftigte nach Medienberichten überschaubar viele Menschen. Ob eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in engen Grubenräumen vorlag, untersucht derzeit die Staatsanwaltschaft Limburg.
Der Grund für die fehlende Durchsetzung liegt in der Kontrollkapazität. Bundesweit stehen nach Gewerkschaftsangaben rund 1.468 staatliche Aufsichtsbeamte zur Verfügung, die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften kontrollieren sollen. Auf einen Aufsichtsbeamten kommen damit rechnerisch knapp 2.900 Betriebe. Eine systematische Überwachung ist damit ausgeschlossen. Die IG BAU spricht in diesem Zusammenhang von einem „gravierenden Aufsichtsdefizit“ und fordert seit Jahren eine deutliche Personalaufstockung in den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.
Das zeigt sich auch in den Zahlen einzelner Hochrisikobranchen. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) meldete für 2024 eine Unfallquote von 43,76 je 1.000 Vollarbeiter, mehr als doppelt so hoch wie der branchenübergreifende Durchschnitt von 21,3. Und während die Gesamtzahl der tödlichen Arbeitsunfälle auf 307 sank, stieg sie im Baugewerbe auf 78, zwei mehr als im Vorjahr. Der viel zitierte Rückgang der Unfallzahlen verdeckt, dass er ungleich verteilt ist: In Büros und Großbetrieben greift Prävention, auf Baustellen und in Handwerksbetrieben bleibt sie lückenhaft.
Noch zwei weitere Zahlen aus dem DGUV Barometer 2025 beschreiben das Ausmaß der Lücke. Zwanzig Prozent der Beschäftigten erhalten keinerlei regelmäßige Sicherheitsunterweisungen, obwohl auch das gesetzlich vorgeschrieben ist. Und nur 14 Prozent der Unternehmen haben wirksame Maßnahmen gegen Zeitdruck als Unfallursache entwickelt, obwohl Zeitdruck der am häufigsten genannte Risikofaktor in Beschäftigtenbefragungen ist.
Die BG als Richter in eigener Sache
Wer nach einem Arbeitsunfall verletzt zurückbleibt, hat Anspruch auf Behandlung, Rehabilitation und in schwerwiegenden Fällen auf eine Verletztenrente. Die Berufsgenossenschaft entscheidet, ob ein Anspruch anerkannt wird. Lehnt sie ab, beginnt ein Verfahren, das Betroffene über Jahre zermürben kann.
Der erste Schritt ist der Widerspruch. Er ist kostenlos und führt in etwa einem Drittel der Fälle zum Erfolg. Klingt akzeptabel, bis man die Konstruktion betrachtet: Die Berufsgenossenschaft überprüft ihre eigene Entscheidung. Dieselbe Institution, mit denselben Juristen und denselben Gutachtern, prüft, ob der Ausgangsbescheid korrekt war. Sozialrechtler bezeichnen das als strukturellen Interessenkonflikt. Die BG hat ein institutionelles Interesse daran, Ausgaben zu begrenzen, denn jede anerkannte Rente erhöht den Beitragssatz ihrer Mitgliedsbetriebe.
Wer nach erfolglosem Widerspruch klagt, landet vor dem Sozialgericht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, dauert aber im Schnitt mehrere Jahre. Wer durchhält, hat gute Chancen: Gerichte entscheiden in BG-Verfahren häufig zugunsten der Kläger, weil sie unabhängige Sachverständigengutachten einholen können. Genau das ist der Kern des Problems. Im Widerspruchsverfahren bei der BG werden Gutachten von Ärzten erstellt, die mittelbar von der BG beauftragt werden. Eigene Gegengutachten, die Betroffene durch unabhängige Fachärzte einholen, werden von BGs regelmäßig nicht akzeptiert. Die Informationsasymmetrie ist erheblich und wer keinen Rechtsanwalt kennt, der sich auf Sozialrecht spezialisiert hat, gibt häufig nach dem ersten Ablehnungsbescheid auf.
Ein exemplarischer Fall aus Hessen: Das Landessozialgericht lehnte 2025 einen Homeoffice-Sturz als Arbeitsunfall ab, weil die räumliche Trennung zwischen Arbeitsbereich und Privatbereich nicht eindeutig dokumentiert war. Das Bein war eingeschlafen, der Sturz folgte, der Anspruch wurde verweigert. Für die 16 Millionen Menschen, die in Deutschland regelmäßig im Homeoffice arbeiten, ist damit eine grundlegende Frage des Versicherungsschutzes ungeklärt.
Die Logik der Eigenfinanzierung
Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich über Arbeitgeberbeiträge. Es gibt keine staatlichen Zuschüsse, keine Arbeitnehmerbeiträge. In der Selbstverwaltung sitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch, beide mit gleichem Stimmrecht. Das klingt ausgewogen, löst aber ein strukturelles Problem nicht: Je mehr Leistungen eine BG auszahlt, desto höher steigen die Beiträge für ihre Mitgliedsbetriebe. Wer Ansprüche restriktiv auslegt, entlastet die Beitragszahler.
Das ist kein Vorwurf der Böswilligkeit, sondern eine institutionelle Logik. Sie wirkt nicht überall gleich stark, aber sie setzt einen Anreiz, der dem Schutzauftrag entgegensteht. Hinzu kommt: Der Beitragssatz ist ein Wettbewerbsmerkmal zwischen den Berufsgenossenschaften. Eine BG, die großzügig entschädigt, riskiert, als teurer Partner wahrgenommen zu werden. Eine, die restriktiv prüft, schützt die Budgets ihrer Beitragszahler. Welche Logik im Zweifelsfall obsiegt, ist keine theoretische Frage.
Was andere Länder anders machen
Das deutsche Modell ist kein Naturgesetz. In Großbritannien existiert kein Haftungsfreistellungsprinzip: Arbeitgeber können direkt vor Zivilgerichten für Arbeitsunfälle auf Schadensersatz verklagt werden. Das schafft einen anderen Präventionsanreiz. Wer direkt haftbar gemacht werden kann, investiert nicht wegen Beitragssatzoptimierung in Sicherheit, sondern weil ein einziger schwerer Unfall existenzbedrohend werden kann. Britische Unfallquoten liegen gemessen an der Beschäftigtenzahl unter dem EU-Durchschnitt.
Die Schweiz behält das Haftungsfreistellungsprinzip bei, hat aber die Leistungsschwelle abgesenkt: Eine Unfallrente wird ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent gezahlt. In Deutschland liegt die Grenze bei 20 Prozent. Das bedeutet: Wer dauerhaft zu einem Fünftel in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, also jeder neunte Verletzte unterhalb dieser Grenze, erhält in Deutschland keine Rente. In der Schweiz erhält er sie.
Skandinavische Länder verbinden das Haftungsfreistellungsmodell mit strikterer Sanktionspraxis. Wer in Norwegen oder Dänemark als Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung ignoriert, riskiert empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen. In Deutschland ist die Sanktionspraxis milde. Nachbesserungsaufforderungen sind die Regel, Bußgelder die Ausnahme.
Was jetzt passieren müsste
Die Staatsanwaltschaft Limburg ermittelt im Fall Runkel wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Wer betriebliche Verantwortung trägt und ob Schutzvorschriften der BG RCI, der für Gerbereien zuständigen Berufsgenossenschaft, verletzt wurden, sollen die kommenden Monate klären. Das Ermittlungsverfahren ist die akute Konsequenz. Die strukturellen Fragen stellt es nicht.
Auf dieser Ebene gibt es drei Ansatzpunkte, die im arbeitsrechtlichen Fachdiskurs als vorrangig diskutiert werden. Erstens: Wirksame Sanktionen für Betriebe, die keine Gefährdungsbeurteilung durchführen, insbesondere Bußgelder die spürbar sind und tatsächlich verhängt werden. Ohne Sanktionsdruck bleibt die Pflicht Papier. Zweitens: Unabhängige Gutachter in BG-Verfahren, die weder von der BG noch vom Antragsteller beauftragt werden, sondern vom Gericht oder einer neutralen Stelle. Der strukturelle Interessenkonflikt in der medizinischen Begutachtung ist das zentrale Qualitätsproblem im Entschädigungsverfahren. Drittens: Eine Absenkung der Rentenschwelle von 20 auf 10 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit, analog zum Schweizer Modell.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nach dem Runkel-Unfall keine Reformankündigung gemacht. Die DGUV verweist auf die positive Gesamtentwicklung der Unfallstatistiken. Im Baugewerbe stiegen die tödlichen Unfälle 2024 trotzdem. In den Kleinstbetrieben unter zehn Mitarbeitern, dort wo das Risiko am höchsten und die Kontrolle am schwächsten ist, erfüllen sechs von zehn Betrieben nicht die elementarste Schutzpflicht. Und von den 712.257 Verletzten des vergangenen Jahres, von denen viele künftig einen Bescheid ihrer Berufsgenossenschaft erhalten werden, wissen die wenigsten, dass ihre beste Chance auf Gerechtigkeit erst beginnt, wenn sie den langen Weg bis zum Sozialgericht gehen.