
Geheimdienstreform: Stärkere Befugnisse geplant, deutliche Kritik
Quellen (19)
- FAQ: Nachrichtendienst wird reformiert | Bundesregierungbundesregierung.de
- Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)230bundestag.de
- Deutscher Bundestag Drucksache 21/7868 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechtsdserver.bundestag.de
- Bundesverfassungsgericht - Entscheidung finden - Beschluss vom 8. Oktober 2024bundesverfassungsgericht.de
- BNDG - Gesetz über den Bundesnachrichtendienstgesetze-im-internet.de
- Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)233 Bbundestag.de
- Schreibenbundestag.de
- Deutscher Bundestag Drucksache 21/8100: Unterrichtungdserver.bundestag.de
- Deutscher Bundestag Drucksache 21/12 --- Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundesdserver.bundestag.de
- BVerwG 6 A 2.24, Urteil vom 04. März 2026 | Bundesverwaltungsgerichtbverwg.de
- Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)208bundestag.de
- Vorblatt Ausschussdrucksache 21(4)233 Ebundestag.de
- Befugnisse und Berichtspflichtenukrat.de
- Drucksache 21/5373dserver.bundestag.de
- BRAK warnt vor Grundrechtsrisiken bei Nachrichtendienst-Reform | Bundesrechtsanwaltskammerbrak.de
- 111.-112. DSK: Entschließung zu Sicherheitsgesetzen | Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburglda.brandenburg.de
- Reporter ohne Grenzenreporter-ohne-grenzen.de
- Deutscher Bundestag Drucksache 21/8295 (zu Drucksache 21/7868) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts – Drucksache 21/7868 – Stellungnahmdserver.bundestag.de
- DAV-Forderungspapier zur Nachrichtendienstreform - Deutscher Anwaltvereinanwaltverein.de
Am 12. August 2026 beschloss das Kabinett den Regierungsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Der Innenausschuss des Bundestags sollte den Entwurf am 7. Oktober 2026 beraten, wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Stellungnahme mitteilte.
Warum die Dienste modernisiert werden sollen
Die Bundesregierung begründet die Reform mit einer sich verschärfenden Sicherheitslage: Deutschland sei ständiges Ziel hybrider Angriffe; Bedrohungen durch ausländische Spionage und inländische Extremisten nähmen stark zu. Zudem verweist sie auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das seit 2022 grundlegende Anforderungen an das Nachrichtendienstrecht gestellt habe. Eine zuvor für verfassungswidrig erklärte Befugnis zur Fernmeldeaufklärung gegen internationale Cybergefahren darf laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2026, unter Maßgaben fortgelten, insbesondere zur Filterung und unverzüglichen Löschung rein inländischer Telekommunikationsdaten. Nach dem geltenden Gesetz über den Bundesnachrichtendienst sammelt der Dienst bislang Informationen über das Ausland, die außen- und sicherheitspolitisch bedeutsam sind. Er muss dabei von mehreren geeigneten Maßnahmen die voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigende wählen.
Speicherung, Technikeinsatz und neue Eingriffsbefugnisse
Im Rahmen der strategischen Aufklärung soll der BND künftig Kommunikationsinhalte bis zu sechs Monate und Verkehrsdaten wie IP-Adressen bis zu zwölf Monate speichern dürfen. Dabei darf der BND laut Bundesregierung weiterhin nur Leitungen in den Blick nehmen, bei denen es konkrete Hinweise auf nachrichtendienstlich relevante Verkehre gibt; jede einzelne Maßnahme muss zudem vom Unabhängigen Kontrollrat genehmigt werden. Die geplante Bevorratung von Inhalten ausländischer und internationaler interpersoneller Kommunikation sei nach Einschätzung von Matthias Bäcker weder mit dem Grundgesetz noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Erstmals soll das Gesetz laut Bundesregierung auch konkret regeln, wie die Dienste Daten mit Künstlicher Intelligenz auswerten dürfen. Bäcker bemängelt, die Regelungen zur Nutzung komplexer Analysetechnik trügen dem Eingriffsgewicht der Datenanalyse nicht durchweg Rechnung. Der Sachverständige Löffelmann kritisiert zudem, der Entwurf zum Verfassungsschutzgesetz erlaube eine automatisierte Erhebung öffentlich zugänglicher Daten einschließlich biometrischer Abgleiche, was faktisch Massendatenverarbeitung bedeute, für die Verfassungsgericht und europäische Gerichte strenge Vorgaben aufgestellt hätten. Neu sind laut Bundesregierung auch aktive Schutzmaßnahmen: Wenn Polizei oder andere Stellen eine Gefahr nicht gleichermaßen wirksam und nicht rechtzeitig selbst abwehren können, sollen die Dienste etwa einen ausländischen Server abschalten dürfen, von dem ein Cyberangriff unmittelbar bevorsteht; physischer Zwang gegen Personen bleibt aber ausgeschlossen.
Was die Reform kosten soll
Laut Gesetzentwurf verursacht die Reform beim BND, soweit bezifferbar, einmalige Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand von mindestens 40 Millionen Euro und laufende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand von mindestens 35 Millionen Euro pro Jahr, die je nach Entwicklung der weltweiten Krisen- und Bedrohungslagen auch höher ausfallen können. Für den ausgebauten Unabhängigen Kontrollrat kalkuliert die Regierung zusätzlich einmalig 1,6 Millionen Euro und laufend 8,86 Millionen Euro Erfüllungsaufwand; im Gegenzug sollen Einsparungen durch den Wegfall der Zuständigkeiten von BfDI und G10-Kommission entstehen, die im Haushaltsverfahren noch zu prüfen seien. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz nennt der Entwurf zusätzlich jährliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand von 269 Millionen Euro zuzüglich noch nicht bezifferbarer Personalmittel sowie einen einmaligen Mehrbedarf von rund 97 Millionen Euro.
Wie die Kontrolle heute funktioniert
Bisher müssen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G10 vom Bundesinnenministerium angeordnet werden und von der G10-Kommission vorab für zulässig und notwendig erklärt werden, bevor sie vollzogen werden dürfen; bei Gefahr im Verzug kann diese Genehmigung ausnahmsweise nachgeholt werden. Weil die geheimen Eingriffe den Betroffenen zunächst verborgen bleiben, soll diese unabhängige Vorabkontrolle das Rechtsschutzdefizit ausgleichen. Bei der Berichterstattung an das Parlamentarische Kontrollgremium geht es nicht um eine erneute Rechtmäßigkeitskontrolle einzelner Maßnahmen, sondern um eine politische Gesamtübersicht; das Gremium berichtet dem Bundestag einmal jährlich öffentlich. Im eigenen, 2025 veröffentlichten Tätigkeitsbericht hielt das Kontrollgremium fest, dass die Bundesregierung ihren Unterrichtungspflichten zwar grundsätzlich nachgekommen sei, Akten aber zunächst teils umfangreich geschwärzt vorgelegt und bei laufenden Ermittlungen teilweise nur zögerlich informiert habe.
Wer die neue Kontrolle bezweifelt
Die Bundesregierung verspricht, der Unabhängige Kontrollrat übernehme die Aufgaben der bisherigen G10-Kommission, sei organisatorisch vollständig unabhängig und die Mitglieder seines gerichtsähnlichen Kontrollorgans würden vom Parlamentarischen Kontrollgremium gewählt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bemängelt zudem, der Entwurf sehe keine unabhängige Evaluierung der neuen Befugnisse vor. Zudem könnten Bundesinnenministerium und Bundeskanzleramt dem Kontrollrat unter engen Voraussetzungen seinen öffentlichen Bericht und den Tätigkeitsbericht für das Parlamentarische Kontrollgremium ganz oder teilweise untersagen, eine Möglichkeit, die es für den eigenen Tätigkeitsbericht der BfDI nicht gebe. Wie wenig durchsetzbar Kontrollrechte gegenüber dem BND sein können, zeigte im März 2026 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Es wies eine Klage der BfDI auf Akteneinsicht als unzulässig ab, nachdem das Bundeskanzleramt dem Vorrang der Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat den Vorzug gegeben hatte. Der BfDI warnt, der Kontrollrat könne im Konfliktfall demselben Durchsetzungsproblem ausgesetzt sein, weil der Entwurf keine eindeutige Regelung zu seinen Gunsten treffe.
Der Sachverständige Dietrich bewertet das neue Kontrollregime grundsätzlich positiv: Neue Befugnisse würden durch ein dichtes Kontrollregime eingehegt. Die Rechtskontrolle liege künftig bei hauptberuflichen Kontrolleuren mit langjähriger Erfahrung statt teilweise bei Ehrenbeamten ohne juristische Vorbildung. Zugleich kritisiert Dietrich, der Entwurf entscheide sich nicht klar, ob der Kontrollrat eher als Behörde oder als Gericht organisiert sein solle. Das vorgesehene Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium bei der Geschäftsordnung sei mit der Unabhängigkeit der Behörde zudem nicht zu vereinbaren. Hintergrund der komplizierten Konstruktion ist laut Dietrich die sogenannte Third-Party-Rule, nach der Nachrichtendiensten die Weitergabe von Informationen ausländischer Partner an Dritte ohne deren Zustimmung regelmäßig versagt ist; der Unabhängige Kontrollrat erklärt von sich selbst, in seiner Kontrollfunktion kein Dritter zu sein. Wie groß der tatsächliche Bedarf an den neuen Befugnissen ist, lässt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 8. April 2026 offen: Sie lehnte darin eine inhaltliche Antwort zu angeblichen Befugnislücken des BND ab und berief sich auf Gründe des Staatswohls.
Der Deutsche Anwaltverein erkennt einzelne Verbesserungen beim Kernbereichsschutz an, sieht aber insgesamt erhebliche verfassungsrechtliche Defizite. Er warnt, die geplanten operativen Eingriffsbefugnisse von BfV und BND, etwa unbestimmt gefasste Regeln zum „aktiven Einwirken“, gefährdeten die verfassungsrechtlich gebotene Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Die Bundesrechtsanwaltskammer erklärt, weder das Verfahren noch die inhaltlichen Grundrechtseingriffe hielten verfassungsrechtlichen Maßstäben stand. Sie warnt zudem, gezielt offengehaltene Sicherheitslücken in IT-Systemen dürften laut Entwurf unter Umständen sogar langfristig bestehen bleiben. Auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden sieht eine massive Befugnisausweitung einhergehend mit einem Abbau von Transparenz und Betroffenenrechten und warnt vor Überwachungsmaßnahmen mit großer Streubreite, die unabhängig vom eigenen Verhalten jede Person treffen könnten. In seiner Stellungnahme vom Juli 2026 zum damaligen Entwurf kritisierte Reporter ohne Grenzen, die geplanten automatisierten Analyseinstrumente könnten ohne nennenswerte Einschränkungen auch gegen mögliche künftige Journalistenquellen eingesetzt werden. Die Organisation bezweifelte zudem angesichts eines nach eigener Einschätzung damals nur moderaten Ressourcenzuwachses, dass die Kontrolle mit den neuen Befugnissen Schritt halten könne.
Was der Bundesrat noch klären will
Der Bundesrat verlangt eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass die vorgesehene Mitwirkungspflicht von Unternehmen weder eine Entschlüsselung, zu der Anbieter technisch nicht in der Lage ist, noch Backdoors oder eine dauerhafte Schwächung von Verschlüsselung umfasst, obwohl er dem Entwurf selbst kein allgemeines Backdoor-Mandat entnimmt. Zudem fordert er, den zu erwartenden personellen und finanziellen Mehraufwand der Länder bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes zu ermitteln.
Zeitdruck bis zum Jahresende
Der BfDI weist darauf hin, dass der Entwurf spät an das Parlament ging und mit Normen verknüpft ist, die zum 31. Dezember 2026 auslaufen; eine umfassende Prüfung ohne Zeitdruck sei deshalb nicht mehr möglich gewesen. Auch Löffelmann bemängelt, die für das parlamentarische Verfahren verfügbare Zeit stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Tragweite der Änderungen. Vor der Ausschussberatung am 12. Oktober 2026 schickte der Anwaltverein ein Forderungspapier an die Mitglieder des Innenausschusses; in seinem Statement vom 12. Oktober 2026 fordert er unter anderem ein ausnahmsloses Erhebungsverbot für Strafverteidiger und eine wirksamere, von außen kommende Kontrolle der Nachrichtendienste durch einen gestärkten Kontrollrat.
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