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Wirtschaft
Steuerfreie 1000-Euro-Prämie gilt bis Mitte 2027

Steuerfreie 1000-Euro-Prämie gilt bis Mitte 2027

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten bis zum 30. Juni 2027 mit einer steuerfreien Prämie von bis zu 1.000 Euro entlasten. Die Bundesregierung verlängert das Programm, finanziert durch eine Tabaksteuererhöhung. Beamte bleiben ausgeschlossen.

20. April 2026, 20:33 Uhr 752 Wörter · 4 Min. Lesezeit

Die Bundesregierung verlängert die steuerfreie Energiekrisen-Entlastungsprämie bis zum 30. Juni 2027. Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten bis zu diesem Datum eine einmalige Zahlung von bis zu 1.000 Euro gewähren, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Ursprünglich war die Prämie nur für das Jahr 2026 geplant. Bundeskanzler Friedrich Merz sprach von einem Angebot, das "für 2026 und auch für das Jahr 2027 gelten" solle. Die Steuermindereinnahmen werden auf 2,8 Milliarden Euro geschätzt und sollen durch eine Erhöhung der Tabaksteuer noch in diesem Jahr gegenfinanziert werden.

Warum die Prämie eingeführt wurde

Die Entlastungsprämie entstand als Reaktion auf die gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten infolge der Hormusblockade und des Irankriegs seit Frühjahr 2026. Super E10 kostet an deutschen Zapfsäulen im Schnitt deutlich mehr als noch zu Jahresbeginn. Die Bundesregierung ermöglichte Arbeitgebern mit der Prämie, ihre Beschäftigten mit einer einmaligen abgabenfreien Zahlung zu entlasten, ohne Tariflöhne dauerhaft zu erhöhen. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass die Verlängerung 2026 rund 1,4 Milliarden Euro und 2027 weitere 1,4 Milliarden Euro an Steuermindereinnahmen verursacht.

Berechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer in abhängiger Beschäftigung: Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und Praktikanten. Nicht berechtigt sind Beamte, Selbstständige und Arbeitslose. Für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.500 Euro entspricht die Prämie rund zwei Wochengehältern. Ob die öffentliche Hand als Arbeitgeber die Prämie zahlen darf, ist noch ungeklärt. Eine Einbeziehung des öffentlichen Dienstes würde eine separate gesetzliche Regelung im Bundesbesoldungsgesetz erfordern, der Deutsche Beamtenbund hat das Thema in der Koalition platziert.

Das Problem mit der Freiwilligkeit

Die Prämie fließt nicht automatisch. Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, sie auszuzahlen. Das macht sie zu einem Instrument, das vor allem Beschäftigte in finanzstarken Unternehmen begünstigt. Wer in einem kleinen Handwerksbetrieb oder einem wirtschaftlich angeschlagenen Einzelhandelsunternehmen arbeitet, hat geringere Chancen auf die Zahlung als Beschäftigte großer Konzerne. Der Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) warnte, viele Unternehmen könnten die Prämie schlicht nicht leisten.

Das führt zu einer sozialpolitischen Asymmetrie: Wer in einer stabilen Branche mit marktstarkem Arbeitgeber beschäftigt ist, profitiert. Wer auf einer Minijobstelle oder in einem Unternehmen mit schmalem Ertragspolster arbeitet, geht leer aus. Auch die rund 1,8 Millionen Bundesbeamten sowie Hunderttausende Landes- und Kommunalbeamte sind ausgeschlossen, obwohl auch sie von Preissteigerungen bei Energie und Lebensmitteln betroffen sind.

Wie die Prämie ausgezahlt wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Er kann sie in einer Summe überweisen oder in mehreren Raten, solange der Gesamtbetrag pro Beschäftigtem die Grenze von 1.000 Euro nicht überschreitet und die Zahlung bis zum 30. Juni 2027 erfolgt. Arbeitnehmer brauchen dafür keinen Antrag zu stellen; sie können aber ihren Arbeitgeber aktiv ansprechen. Ein tarifvertraglicher Anspruch entsteht durch die Regelung nicht, sie kann jedoch in Betriebsvereinbarungen festgehalten werden.

Raucher finanzieren Arbeitnehmerprämie

Die Gewerkschaften begrüßen die Verlängerung grundsätzlich, sehen aber das Hauptproblem nicht behoben: Weil kein Rechtsanspruch besteht, hängt die tatsächliche Reichweite der Prämie vom Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten ab. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert deshalb, die Prämie in den laufenden Tarifrunden als verbindlichen Gehaltsbestandteil zu verankern. In Branchen mit hohem Gewerkschaftsorganisationsgrad wie der Metall- oder Chemieindustrie ist das realistisch; in Branchen mit geringer Tarifbindung wie dem Einzelhandel oder der Gastronomie kaum.

Das Finanzierungsmodell der Verlängerung ist ungewöhnlich. Die Steuermindereinnahmen von 2,8 Milliarden Euro sollen durch eine Erhöhung der Tabaksteuer gegenfinanziert werden, die noch 2026 in Kraft treten soll. Im Ergebnis subventionieren Raucher über eine Verbrauchsteuer die Entlastungsprämie von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Die Tabaksteuererhöhung ist innerkoalitionär noch nicht final beschlossen; ihre Abstimmung im Bundestag steht noch aus.

Eine vergleichbare Maßnahme führte Frankreich 2021 als sogenannte prime de pouvoir d'achat ein. Damals zahlten rund 25 Prozent der privaten Arbeitgeber den Maximalbetrag von 1.000 Euro aus. Wie viele deutsche Unternehmen die Prämie tatsächlich zahlen, erfasst die Bundesregierung nicht systematisch. Das Bundesfinanzministerium stützt seine Schätzungen auf Modellrechnungen zur erwarteten Inanspruchnahme des Steuervorteils. Übernimmt Deutschland ein ähnliches Muster wie Frankreich, kämen trotz des vollständig freiwilligen Charakters Milliarden direkt bei Arbeitnehmern an.

Was bis Jahresmitte entschieden werden muss

Die offene Frage für die kommenden Wochen ist die Einbeziehung des öffentlichen Dienstes. Der Beamtenbund hat das Thema auf die Tagesordnung gesetzt, eine Regelung würde aber Bundesrat und Länderparlamente einbeziehen müssen. Finanzminister Lars Klingbeil hat sich bisher nicht öffentlich dazu geäußert. Parallel muss die Tabaksteuererhöhung bis Jahresmitte durch den Bundestag. Scheitert sie, wäre die Gegenfinanzierung der verlängerten Prämie offen und die Koalition müsste alternative Deckungsmittel benennen.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Verlängerung eine zweite Chance, die Prämie zu erhalten, sofern ihr Arbeitgeber 2026 noch nicht gezahlt hat. Gewerkschaften empfehlen, die aktuelle Runde der Betriebsratsverhandlungen zu nutzen, um die Zahlung in einer Betriebsvereinbarung zu verankern. Ohne solche vertragliche Grundlage bleibt die Prämie an den guten Willen des Arbeitgebers gebunden.

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