Deepfakes sollen strafbar werden: Hubigs Digitalgesetz
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat am Freitag einen Gesetzentwurf vorgestellt, der erstmals die Herstellung und Verbreitung von Porno-Deepfakes ausdrücklich unter Strafe stellt. Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe sollen drohen. Wenn der Entwurf Gesetz wird, schließt Deutschland eine Lücke im Strafrecht, die Betroffene seit Jahren als untragbar bezeichnen.
Ein Massenphänomen ohne passenden Paragrafen
Rund ein Viertel der Deutschen hat nach einer Bitkom-Umfrage bereits digitale Gewalt erlebt. Bei den 16- bis 29-Jährigen sind es 43 Prozent. Die Formen reichen von Drohungen über die Veröffentlichung privater Daten (Doxing) bis zu heimlich angefertigten Nacktaufnahmen und KI-generierten Porno-Videos mit dem Gesicht realer Personen. Das Strafgesetzbuch bot bislang kaum passende Tatbestände: Der Paragraf zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs traf Deepfakes nur in Ausnahmefällen, da er auf die tatsächliche Aufnahme von Personen ausgerichtet ist, nicht auf digital erzeugte Fälschungen.
Der Anstoß für Hubigs Gesetzentwurf kommt auch aus prominenten Fällen. Die deutsche Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes berichtete öffentlich darüber, dass gefälschte Nacktbilder von ihr im Netz kursierten, ohne dass sie wirksam dagegen vorgehen konnte. Solche Fälle haben die Debatte beschleunigt.
Drei neue Straftatbestände
Das Justizministerium plant drei neue Tatbestände im Strafgesetzbuch. Erstens: die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen. Der überarbeitete Paragraf 184k soll nicht nur heimlich angefertigte Nacktaufnahmen erfassen, sondern künftig auch bekleidete Aufnahmen, die in sexuell bestimmter Weise erfolgen. Das Bundesjustizministerium nennt ausdrücklich das Beispiel einer Joggerin, die von einem Radfahrer in obszöner Absicht gefilmt wird.
Zweitens: Deepfakes. Sowohl die Herstellung als auch die Verbreitung sollen strafbar werden und zwar für zwei Varianten: sexualisierte Deepfakes und solche, die Persönlichkeitsrechte verletzen, ohne explizit sexuell zu sein. Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Zum Vergleich: In Italien gilt für vergleichbare Delikte bereits eine Strafe von einem bis fünf Jahren.
Drittens: Cyberstalking. Die unbefugte Überwachung von Menschen über Tracking-Software soll als eigener Straftatbestand definiert werden.
Flankierend soll das Zivilrecht gestärkt werden. Opfer sollen neue Auskunftsrechte gegenüber Plattformen erhalten und künftig leichter richterlich angeordnete Accountsperren durchsetzen können.
Juristen kritisieren Reichweite des Entwurfs
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt das Anliegen, warnt aber vor Überreichweite. Prof. Dr. Ali B. Norouzi, Strafrechtsexperte des DAV, kritisiert insbesondere, dass schon die bloße Herstellung eines Deepfakes strafbar werden soll: Damit reiche bereits der Verdacht einer Herstellung aus, um Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen zu begründen. Das Merkmal der sexuell bestimmten Weise beim voyeuristischen Filmen sei zudem ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Praxis kaum handhabbar sei. Norouzi warnt vor gesetzgeberischen Schnellschüssen, die durch prominente Einzelfälle ausgelöst würden und nennt dabei ausdrücklich den Druck durch die öffentliche Debatte.
Auch die Beweisfragen sind heikel. Wer einen Deepfake erstellt und ihn nur lokal speichert, also nie verbreitet, soll dennoch strafrechtlich verfolgt werden können. Wie Ermittler das ohne unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre nachweisen wollen, beantwortet der Entwurf nicht.
Besonders Frauen im Fokus
Das Bundesjustizministerium betont, dass digitale Gewalt Frauen überproportional trifft. Porno-Deepfakes werden fast ausschließlich mit weiblichen Gesichtern erstellt. Hassnachrichten und Doxing-Angriffe richten sich in Debatten über Gleichstellung, Abtreibung oder Klimapolitik ebenfalls überwiegend gegen Frauen. Hubig nannte die Debatte über digitale Gewalt eine gesellschaftliche Aufgabe, an der Männer aktiv mitwirken müssten, nicht nur Frauen.
Für den Durchschnittsbürger bedeutet das Gesetz im besten Fall mehr Schutz und klarere Rechtswege, wenn er oder sie betroffen ist. Im ungünstigsten Fall führt die breite Tatbestandsdefinition zu Unsicherheiten darüber, welche Art von Aufnahmen oder Bildbearbeitung überhaupt noch erlaubt ist.
Wann kommt das Gesetz?
Der Entwurf befand sich Mitte April noch in der Ressortabstimmung zwischen den Ministerien. Erst danach wird er ins Kabinett eingebracht und dem Bundestag zugeleitet. Einen verbindlichen Zeitplan nannte das Justizministerium nicht. Das Parlament braucht für Lesungen und Ausschussberatungen in der Regel mehrere Wochen. Ein Inkrafttreten vor dem Sommer gilt als unwahrscheinlich.